Satzung des Vereins „Spezialisten retten  Leben e.V.“
				                  in der Fassung vom 06.02.2018
				                  
			                  
			                
			              
				          
				        (Wenn nachfolgend bei Personen die männliche Bezeichnung genannt wird, gilt gleichzeitig auch die weibliche.)
											       
											      §1
											      Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
											      (1)      Der  Verein führt den Namen „Spezialisten retten Leben e. V.“ und hat seinen Sitz in  München.
											      (2)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
											      (4)      Der  Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
											       
											      §2
											      Zweck des Vereins												    
											      (1)       Spezialisten  retten Leben e. V. dient dem Tierschutz, der Förderung von Wissenschaft und  Forschung, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der  öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich  der Studentenhilfe in der Tiermedizin. Zweck des Vereins ist es, die  Tiermedizin zur Heilung erkrankter Tiere, zur Bewahrung der Gesundheit der  Tiere und zur Sicherung der Gesundheit des Menschen zu fördern sowie die  tiermedizinische Versorgung in Deutschland und international zum Wohl der Tiere  als Mitgeschöpfe stetig weiter zu verbessern.
											      (2)       Der  Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
											       1. Pflege und  Förderung des Tierschutzgedankens durch die Förderung einer flächendeckend  verfügbaren, optimal an der Situation und den Bedürfnissen des einzelnen Tieres  ausgerichteten modernen tiermedizinischen Versorgung; diese soll konkret  verwirklicht werden durch die Vermittlung und Verbreitung von wichtigem  Fachwissen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen von Aus-, Fort-  und Weiterbildungsveranstaltungen für den tierärztlichen Nachwuchs sowie  praktizierende Tierärzte in Deutschland und international;
											      2. Durchführung  von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Fort-/ Weiterbildungen und  Fachkongressen für praktische Tierärzte im In- und Ausland und Förderung der  Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Spezialisierung des tierärztlichen  Nachwuchses;
											      3. Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen und  Informationsveranstaltungen für Tierhalter zur angemessenen Pflege, Ernährung  und Versorgung ihrer Tiere;
											      
											        4. Weiterentwicklung der Tiermedizin durch Bereitstellung  von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes  vom 8.12.2010) für Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Projekte der  Medizinischen Kleintierklinik des Lehrstuhls für Innere Medizin der Kleintiere  der Ludwig-Maximilians-Universität München;
										        
											      5. Weiterentwicklung der Humanmedizin durch Bereitstellung  von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes  vom 8.12.2010) an die Medizinische Kleintierklinik für interdisziplinäre  Arbeitsgruppen und Forschungsprojekte, z.B. im Bereich der Krebsbekämpfung, Antibiotikaresistenzen  oder der Genforschung.
(3)       Daneben  ist der Verein Mittelbeschaffungskörperschaft für die Medizinische  Kleintierklinik des Lehrstuhls für Innere Medizin der Kleintiere der  Ludwig-Maximilians-Universität München im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (in der Fassung des Art. 9  des Gesetzes vom 8.12.2010).
											      (4)       Der  Satzungszweck kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen geändert oder ergänzt werden;  Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
											        
											      §3
											      Gemeinnützigkeit
											      (1)       Spezialisten  retten Leben e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der  Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.
											      (2)       Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
											      (3)       Keine  Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
											        
											      §4
											      Erwerb und Verlust (Beendigung) der Mitgliedschaft
											       
											      (1)       Mitglied  des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr  vollendet hat und sich zu dieser Satzung bekennt.
											      (2)       Die Mitgliedschaft  wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme  der Vorstand entscheidet. Mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung  werden die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten begründet.
											      (3)       Personen,  die sich durch besonders nachdrückliche und dauerhafte Förderung um den Verein  als Institution und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag  des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei  Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben kein Stimmrecht.
											      (4)      Die  Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Sie endet auch mit dem Zugang  einer jederzeit möglichen schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds beim  Vorstand (Zugang bei einem Vorstandsmitglied) mit Ablauf des Geschäftsjahres,  in dem die Erklärung abgegeben wurde.
											      (5)       Die  Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss ist insbesondere  zulässig bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen durch das Mitglied.  Eine erhebliche Schädigung liegt auch vor, wenn das Mitglied den fälligen  Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Über den Ausschluss  beschließt auf Antrag des Vorstandes oder zwei Drittel der Mitglieder die  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen  Mitglieder. Dasselbe gilt für die Ehrenmitgliedschaft.
											       
											      §5
											      Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten
											       
											      (1)       Der  Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird mit Beginn des  Geschäftsjahres, spätestens bis zum Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung,  fällig. Nach Beitritt und Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung ist der  Beitrag innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
											      (2)       Über  die Höhe des Beitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung auf  Vorschlag des Vorstandes.
											      (3)       Ehrenmitglieder  sind von der Beitragspflicht befreit.
											      (4)       In  besonderen Fällen – z. B. wirtschaftliche Notlage – kann für eine zu  bestimmende begrenzte Zeit einem Mitglied eine Beitragsermäßigung oder  -befreiung gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist unter Angabe der  Gründe an den Schatzmeister zu richten. Dieser legt ihn dem Vorstand zur  Entscheidung vor.
											      (5)       Die  Mitglieder verpflichte sich, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen, die  Bestimmungen der Satzung einzuhalten und an der Verwirklichung der  satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitzuwirken.
                                                  
											      §6
											      Organe und Einrichtungen
											       
											      (1)       Organe  des Vereins sind:
											      a) die Mitgliederversammlung
										          b) der Vorstand
Der  Vorstand kann im Einvernehmen mit zwei Dritteln der Mitgliederversammlung  außerdem zusätzlich ein Kuratorium berufen.
											      (2)       Sowohl  Mitgliederversammlung als auch Vorstand können beschließen, besondere  Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzurichten, die an speziellen Themen arbeiten  oder beratend mitwirken.
											       
											      §7
											      Mitgliederversammlung
											      (1)       Die  ordentliche Mitgliederversammlung tritt jeweils spätestens bis zum 31. März des  auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zusammen. Ort und Zeit der  Versammlung bestimmt der Vorstand. Diese sind den Mitgliedern unter Bekanntgabe  der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
											      (2)       Anträge  der Mitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand  mit Begründung spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung  vorliegen.
											      (3)       Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse  des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies  unter Angabe der Gründe sowie Mitteilung der von ihnen vorgesehenen  Tagesordnung verlangt. Wird dem Verlangen seitens des Vorstands nicht innerhalb  von vier Wochen entsprochen, so können die in Satz 1 genannten Mitglieder die  Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung von §7 Abs. (1), Satz 3,  einberufen.
											      (4)       Die  Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von  einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,  wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit  der erschienenen Mitglieder.
											      (5)      Die  Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
											      1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
											        2. Entgegennahme der Haushaltsabrechnung und des Berichts  des Schatzmeisters
											        3. Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
											        4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
											        5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger  Geldleistungen
											        6. Ausschluss eines Mitglieds (§4 Absatz 5)
											        7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
										          8. Diskussion und Prüfung grundlegender Vereinsfragen sowie  besonderer Vorhaben und Erarbeitung von Anregungen und Vorschlägen für den  Vorstand
											      (6)      Die  Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann über die  Zulassung von Gästen entscheiden.
											       
											      §8
											      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und  Niederschrift
											       
											      (1)       Eine  satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl  der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.  Eine Stimmrechtsübertragung erfordert eine schriftliche Vollmacht. Ein Mitglied  kann höchstens bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen.
											      (2)       Soweit  nichts anderes durch diese Satzung bestimmt ist, entscheidet in der  Mitgliederversammlung grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden  Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
											      (3)       Durch  Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte  Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von  Beschlussanträgen entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt  ist, die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
											      (4)       Über  den Verlauf und das Ergebnis einer Mitgliederversammlung sowie die gefassten  Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom ersten Vorsitzenden  bzw. dem Versammlungsleiter, soweit dieser anstelle des ersten Vorsitzenden die  Versammlung geleitet hat, und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
											       
											      §9
											      Vorstand
											      (1)       Der  Vorstand besteht aus:
											      a) dem Vorsitzenden
											        b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
											        c) dem Schatzmeister
										          d) dem Schriftführer
(2)       In den  Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
											      (3)       Die  Mitglieder des Vorstandes werden (abgesehen vom Fall des vorzeitigen  Ausscheidens z. B. wegen Ausschluss nach §4 Absatz (5)) von der ordentlichen  Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einer  Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt;  Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der gewählte Vorstand bleibt  jedoch (kommissarisch) jeweils solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt  ist, es sei denn, es liegt ein Tatbestand nach §4 Absatz (5) vor.
											      (4)      Die  Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig.
											      (5)      Scheidet  ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist zum Zwecke der Ersatzwahl eine  außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ersatzwahl erfolgt für  die restliche Wahlperiode des nach Absatz (3) gewählten Vorstandes. Im Übrigen  gilt Absatz (3) sinngemäß.
                                                  (6)      Der  Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
                                                  (7)      Der  Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend  sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die  Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.
                                                  (8)      Der  Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle  Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung und dem schriftlichen  Abstimmungsverfahren zustimmen.
                                                  
                                                  §10
                                                  Aufgaben des Vorstandes – Führung der Vereinsgeschäfte
                                                  (1)       Die  Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Er ist der  Mitgliederversammlung verantwortlich und hat diese regelmäßig über den Gang der  Geschäfte zu unterrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
                                                  (2)       Der  Vorstand hat die Mitgliederversammlung in den in der Satzung vorgesehenen  Fällen einzuberufen.
                                                  (3)       Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB von einem  Vorstandsmitglied allein vertreten; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
                                                  (4)      Im Innenverhältnis  gilt folgendes: Verpflichtungen für den Verein können bis zu einem Betrag von  2.500,00 € durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam begründet werden, bei  höheren Geschäftswerten ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.  Zahlungen aus dem Vereinsvermögen können bis zu einem Betrag von 2.500,00 €  durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam geleistet werden, bei höheren  Geschäftswerten ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
                                                  (5)       Absatz  (4) gilt nicht für die notwendigen laufenden Ausgaben der Vereinsverwaltung (wie Portokosten, Telefonkosten, Büromaterial u.  ä.) bis zu einem Betrag von 250,00 €. Diese können vom Schatzmeister  gegen Nachweis genehmigt werden.
                                                  
                                                  §11
                                                  Auflösung oder Aufhebung des Vereins – Liquidation des  verbliebenen Vermögens
                                                  (1)      Die  Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausschließlich zu diesem  Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen  der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen gelten als  ungültige Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine weitere  außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung  entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
                                                  (2)       Falls  die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und  die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte  Liquidatoren.
                                                  (3)       Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft von Freunden und Förderern  der Universität München e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
                                                  (4)       Die  Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen  Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
                                                   
                                                   
                                                  Der  Vorstand bestätigt, dass der vorstehende  Satzungstext in der Mitgliederversammlung vom 06.02.2018 beschlossenen wurde.
                                                  Prof. Dr. Katrin  Hartmann
Erste Vorsitzende  des Vorstands